§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Aalen City aktiv und hat seinen Sitz in Aalen.
Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen VR 670.
§ 2
Zweck, Aufgaben
- Es ist Zweck und Ziel des Vereins, die Attraktivität
der Innenstadt als Einkaufs- und Erlebniszentrum
von Aalen und der ganzen Region zu erhöhen.
Dieses Ziel wird in Kooperation und im Dialog
mit den Innenstadtakteuren und den verantwortlichen
Stellen verfolgt.
- In Aalen sollen diesen Zweck in partnerschaftlichem
Miteinander die Innenstadtakteure, wie Einzelhändler,
Gastronomen, Dienstleister, Freie Berufe, Handwerker,
Kulturinitiativen, Marktbeschickervereine und
Hausbesitzer aber auch die Industrie, der Großhandel,
die Bewohner und weitere Interessenten in Kooperation
mit der Stadt Aalen fördern und unterstützen.
- Zu den Vereinsaufgaben gehören insbesondere:
- Bündelung der Kräfte im Verein Aalen City
aktiv
- Profilierung der Innenstadt nach außen und
innen
- Verbesserung des City-Angebots
- Verbesserung der City-Gestaltung
- Verbesserung des Erlebnisangebots in der City
- Verbesserung der Erreichbarkeit der City
- Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität
in der City.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen, sowie Personenvereinigungen
werden, die ein Gewerbe oder Unternehmen
unterhalten, darüber hinaus Hauseigentümer und
weitere Interessenten/Personenvereinigungen/Kulturinitiativen,
Vereine oder andere Vereinigungen.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in welchem
sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten,
dieser entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den
Aufnahmeantrag.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner
Begründung.
- Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Mitglieder für die in der Beitragsordnung keine
Beitragspflicht festgelegt ist, sind fördernde
Mitglieder ohne Stimmrecht.
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung
im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch
zu nehmen.
- Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen
an den Verein und seine Organe richten.
- Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den
Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach
besten Kräften zu fördern.
- Die Vollmitglieder sind verpflichtet, die
in der Beitragsordnung festgelegten Beträge
zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen
der Beitragsordnung einzuhalten.
- Eine Beitragspflicht für fördernde Mitglieder
besteht nicht.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod einer Privatperson
b. Kündigung des Mitglieds: die Kündigung hat
schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende
eines Geschäftsjahres zu erfolgen;
c. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Mitglieds;
d. Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über
den Schluß eines Geschäftsjahres hinaus, wenn
ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung
dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen
ist;
e. Ausschluss: der Ausschluss ist möglich, wenn
ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung
den Vereinszweck verstößt oder durch sein Verhalten
den Verein schädigt. Die Entscheidung über den
Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand
mit 2/3 Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied
ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung
bekanntzugeben;
f. Beendigung der Liquidation bei Auflösung des
Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Gesamtvorstand
d. Fachausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung: Einberufung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
jährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
durch besondere schriftliche Einladung oder
durch Bekanntgabe in der Schwäbischen Post und
den Aalener Nachrichten unter Angabe der Tagesordnung
ein.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand
festgelegt.
Im Falle von Einzeleinladungen gilt das Einladungsschreiben
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen; Satzungsänderungsanträge können
nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen
werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben.
Über die Zulassung von Ergänzungsanträgen, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung: Befugnisse
und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze/ Richtlinien der Vereinsarbeit, darüber hinaus beschließt sie insbesondere darüber:
- Bestellung, Entlastung und Abberufung des 1. Vorsitzenden, des Kassiers sowie des Schriftführers;
- Wahl der Kassenprüfer;
- den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
- die Betragsordnung;
- die Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Revisoren nebst Entlastung des Gesamtvorstandes;
- über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Verein.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliedversammlung eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich ermächtigten Vertreter möglich. Die unter § 3 Ziffer 2 aufgeführten fördernden Vereinsmitglieder nehmen an den Mitgliedversammlungen nur mit beratender Stimme teil.
Die Mitgliedversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienen Mitglieder.
Der Schriftführer fertigt über die Verhandlungen
der Mitgliederversammlung eine Niederschrift, die
von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Diese Niederschrift kann von den Mitgliedern
nach Ablauf von 4 Wochen nach der Versammlung beim
Schriftführer eingesehen werden. Einwendungen können
nur innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtsnahme
erhoben werden.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der
erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung leitet
einer seiner beiden Stellvertreter, im Falle deren
Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter,
die Versammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle mit
einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt; sie werden
wie ungültige Stimmen behandelt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die, die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 9 Ausserordentliche
Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 10 Wochen nach
Eingang des Antrags stattzufinden; §7 Ziffer 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 10 Gesamtvorstand und Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. zwei Stellvertretern (BdS-Vorsitzender, Wirtschaftsbeauftragter der Stadt
Aalen)
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. den Sprechern der Fachausschüsse.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der beiden Stellvertreter und
der Sprecher der Fachausschüsse, werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Die beiden Stellvertreter sind, mit ihrer Zustimmung
in der Mitgliederversammlung, der BdS-Vorsitzende
und der Wirtschaftsbeauftragte der Stadt Aalen.
Im Falle der Verweigerung der Zustimmung wählt die
Mitgliederversammlung den oder die Stellvertreter.
Die Sprecher der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern
der Fachausschüsse mit einfacher Mehrheit gewählt.
Für die Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund
ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und bilden
den Vorstand i.S.d. §26 BGB. Soweit in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede
ist, handelt es sich um den engeren Vorstand im Sinne des BGB.
Der Vorstand überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung ist ein Geschäftsführer zu bestellen.
Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse einzurichten.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes erfolgt, soweit die Geschäftsordnung
keine anderweitige Regelung enthält, wie folgt:
a. der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter,
leitet die Sitzungen des Vereins;
b. der Schriftführer führt bei allen Sitzungen Protokoll, ihm obliegt auch
die Einladung zu den Sitzungen und Mitgliederversammlungen;
c. der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten
des Vereins, er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen, bezüglich des
Zeitpunktes der Vorlage der Jahresrechnung sind der Vorsitzende und seine
beiden Stellvertreter gegenüber dem Kassierer weisungsbefugt.
Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer
von zwei Jahren; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl
im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder
des Gesamtvorstandes können nicht gewählt werden.
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus, erstellt den Jahresbericht,
beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und
die Einberufung von Fachausschüssen. Er stellt
Mitarbeiter zum Zwecke von laufenden Geschäften
des Vereins ein und er ist zuständig für sämtliche
organisatorische, technische und rechtliche Aufgaben
des Vereins.
§ 11 Wahl
und Amtsdauer des Gesamtvorstandes
Der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt, eine
Wiederwahl ist möglich. Sie sind einzeln zu wählen.
§ 12 Sitzungen
und Beschlüsse des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet
werden.
Eine Tagesordnung ist nicht ausdrücklich vorzusehen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Der Gesamtvorstand
kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
§ 13 Fachausschüsse
Die fachliche Arbeit des Vereins findet in Fachausschüssen
statt.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Fachausschüsse
einrichten. Die einzelnen Mitglieder dieser Gremien
werden ebenfalls durch den Vorstand mit einfacher
Mehrheit bestimmt.
Zu der Arbeit können die Fachausschüsse bestimmte
Gruppen oder Einzelpersonen, auch Nichtmitglieder
des Vereins beratend hinzuziehen.
Den Sprecher und dessen Stellvertreter wählt jeder
Fachausschuss auf die Dauer von zwei Jahren selbst.
Der Sprecher ist kraft Amt Mitglied des Gesamtvorstandes.
Die Ergebnisse der Fachausschüsse werden dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
§ 15 Beitragsordnung
Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung
geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen oder abgeändert.
Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben
anzugeben.
In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten
zu regeln.
§ 16 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist mit seinem Einverständnis
der bei der Stadt Aalen beschäftigte City-Manager.
Er wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Stadt
Aalen berufen und abberufen. Er hat die laufenden
Aufgaben des Vereins wahrzunehmen.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des
Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 17 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 18 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen. Die Auflösung erfordert eine ¾ Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an den BdS, der es zur Erhöhung der Attraktivität
der Innenstadt zu verwenden hat.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam
sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten,
so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt.
§ 20 Inkrafttreten
der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die vorstehende Satzung wurde am 3. Mai 2000 beschlossen
und tritt am 4. Mai 2000 in Kraft. Die Änderung vom 7. April 2003 tritt am 19. April in Kraft.
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